Ersterwähnung

Ersterwähnung des Namens „Altenbeken 1211“

 Herman-Josef  Schmalor 

Zum ersten Mal findet sich der Name „Altenbeken“ im Zusammenhang eines Vorganges, der durch zwei Urkunden überliefert ist. Es geht um Mast- und Huderechte in den Wäldern, die dem Hofe Druheim benachbart sind und die wohl seit alters her die Bauern der Dörfer „Bekene“ und „Ostlangen“ für ihr Vieh in Anspruch nahmen. Einige Güter dieses Hofes hatte Graf Heinrich von Schwalenberg nebst der Mastberechtigung dem Kloster Hardehausen geschenkt. Hierüber stellte er eine Urkunde aus, in der er diese Schenkung dem Schutz des Paderborner Bischofs und dem Domkapitel unterstellte und den Bischof bat, über alle, die gegen diese Schenkung aufbegehren würden, die Exkommunikation zu verhängen. Die Urkunde ist in die Zeit nach 1202 zu datieren (Westfälisches Urkundenbuch, 4,1, Nr.14, S. 9).

Die zweite in diesem Zusammenhang wichtige Urkunde stammt aus dem Jahr 1211 und ist von Bischof Bernhard III. von Paderborn ausgestellt (Westfälisches Urkundenbuch, 4,1, Nr.46, S. 34). Hier wird eine Exkommunikation aufgehoben, die von Bernhard III. über Bewohner der Dörfer „Bekene“ und „Ostlangen“ verhängt wurde, weil diese den zum Kloster Hardehausen gehörenden Hof Druheim in früheren Jahren geschädigt und diesem die Mitbenutzung der Weide und Mast, die die Bauern für sich allein beanspruchten, in den Wäldern der Umgebung nicht zugestanden hätten. Der in der ersten Urkunde genannte Fall war also eingetreten, dass das Kloster Hardehausen für seinen Hof Druheim den Schutz des Bischofs von Paderborn in Anspruch nehmen musste, der in Form einer Exkommunikation gewährt wurde. Die förmliche Verhängung der Exkommunikation über (die) Einwohner von „Bekene“ und „Ostlangen“ ist nicht überliefert. Die Verhängung der Exkommunikation bedeutete für die Menschen des Mittelalters eine äußerste Bedrohung des ewigen Heils, das niemand erlangen konnte, wenn er nicht vor seinem Tode von der Exkommunikation losgesprochen wurde. Daher hatten sich die exkommunizierten Bauern wohl bald darum bemüht, einen Kompromiss herbeizuführen. Dieser Kompromiss gelang schließlich durch die Vermittlung des Paderborner Dompropstes Lambert von Oesede und des Abtes von Hardehausen. Ergebnis der Verhandlungen war schließlich, dass die Bauern den am Hof Druheim angerichteten Schaden nicht wieder beheben mussten, dafür aber dem Hof in Zukunft das Mithuderecht in den Wäldern der Umgebung zu gestatten hätten. Diese Einigung wird in der zweiten Urkunde aus dem Jahr 1211 festgehalten und von einer Reihe von Zeugen beglaubigt.

Wichtig für die Ersterwähnung von Altenbeken ist die Zeugenliste unter dieser zweiten Urkunde, deren Ausstellungsort zwar nicht genannt, jedoch mit einiger Wahrscheinlichkeit der Pfarrort Neuenbeken gewesen sein wird. Aufgeführt werden der Pfarrer (plebanus) Johannes, weitere Namen ohne Herkunftsbezeichnung von Personen, die aus dem Ort stammen dürften, wo die Urkunde ausgestellt wurde, also vermutlich Neuenbeken, und drei Namen, zu denen eine Herkunftsbezeichnung hinzugesetzt wird: „Burchardus de Aldebekene“, „Bernhart de Dalchusen“ und „Theoderic et frater suus (sein Bruder) de Katherbike“. Die diesen Namen beigefügten Bezeichnungen sind sicher Ortsnamen, also echte Herkunftsbezeichnungen, da zum einen alle drei Orte auch historisch nachzuweisen sind und zum anderen, um diese Zeugen , die ja offensichtlich nicht aus dem Ort stammen, wo die Urkunde ausgestellt wurde, sicher identifizierbar zu machen.

Die Ersterwähnung des Ortsnamens „Altenbeken“ findet sich also als Herkunftsbezeichnung eines Zeugen namens Burchardus, der in einer Urkunde aus dem Jahr 1211 einen Rechtsvorgang beglaubigt, der eine Streitigkeit zwischen dem Klosterhof Druheim und den Bauern von „Bekene“ und „Ostlangen“ schlichtet.

Urkunde Altenbeken von 1211